Kehrtwende: Versicherungsrücktritt doch möglich – Laut OGH Belehrung erst in der Polizze nicht ausreichend

Di, 17. November 2020

Die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH konnte, gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Friedrich Helml, eine richtungsweisende Entscheidung erwirken: Einander widersprechende Belehrungen in Antrag und Polizze führen zu einer fehlerhaften Belehrung – ein vorvertraglicher Fehler, der laut OGH-Urteil 7 Ob 146/20a vom 16.09.2020 auch durch eine richtige Belehrung in der Polizze nicht geheilt werden kann. Dieses Urteil bedeutet eine Klarstellung im Sinne vieler Versicherungsnehmer.

Trotz mehreren, grundsätzlich positiven Entscheidungen des EuGH, sahen sich zuletzt viele Versicherungsnehmer beim Versuch, sich auf ihr unbefristetes Rücktrittsrecht aufgrund einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung durch den Versicherer zu berufen, immer öfter der Spruchpraxis der Gerichte ausgeliefert, laut welcher jegliche Falschbelehrung im Nachhinein saniert werden könne, sofern in weiterer Folge eine richtige Belehrung nachgereicht wurde. Nun kam der OGH im Einklang mit den Entscheidungen des EuGH (insbesondere C-209/12, sowie in den verbundenen Rechtssachen C 355/18 bis C 357/18 und C 479/18) zu der Erkenntnis, dass eine korrekte Belehrung vor Vertragsabschluss notwendig, eine nachträgliche Sanierung, beispielsweise in der Polizze, nicht ausreichend sei.

Erfolgreiche Revision

„Das äußerst erfreuliche Urteil des OGH folgte unserem Revisionsvorbringen, wonach einander widersprechende Belehrungen in Antrag und Polizze zu einer fehlerhaften Belehrung führen und eine richtige Belehrung in der Polizze den vorvertraglichen Fehler gerade nicht heilen kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Friedrich Helml, der diese richtungsweisende Entscheidung in einem von der LVA24 Prozessfinanzierung GmbH finanzierten Verfahren erwirken konnte. Helml kämpft seit einigen Jahren, gemeinsam mit dem Prozessfinanzierer aus Wien, für die Rechte der Versicherungsnehmer im Bereich Lebensversicherungen.

Weiter an der Seite der Versicherungsnehmer

Für Versicherungsnehmer bedeutet das weiterhin ein unbefristetes Rücktrittsrecht. In vielen Fällen bringt dieses Rücktrittsrecht infolge fehlerhafter Rücktrittsbelehrungen enorme finanzielle Vorteile, denn: Nicht selten erreicht die Höhe des Rückkaufswertes der Versicherungsverträge nicht einmal die Höhe der einbezahlten Prämien. „Es freut uns sehr, dass wir als Prozessfinanzierer einen Beitrag für mehr Transparenz und Gerechtigkeit leisten konnten“, zeigt sich LVA24-Geschäftsführer Christian Schauer erfreut über diese weitreichende Entscheidung.

Informationen und Details zu Helml Rechtsanwälte unter: www.h-recht.at

Rückfragehinweis

LVA24 Prozessfinanzierung GmbH
Faradaygasse 6
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Tel.: +43 (0) 810 95 98 08
E-Mail: office@lva24.at