Abschaffung ORF – HAUSHALTSABGABE

(Sammelklage)

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ORF Beitragsvorschreibung

Selbständig bekämpfen

Die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH übernimmt nach positiver interner Vorprüfung für Sie als Konsument das gesamte Kostenrisiko für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.

3 Schritte

KOSTENLOS UND UNVERBINDLICH ANMELDEN

Melden Sie sich als Interessent kostenlos und unverbindlich an. Ihre eingereichten Informationen und Unterlagen werden erfasst und kategorisiert.

VORPRÜFUNG UND RECHT EINFORDERN

Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die konkrete Entwicklung beobachtet. Ihr Fall wird einer Vorprüfung unterzogen und kategorisiert. Aufgrund der erfolgten Kategorisierung wird Ihnen mitgeteilt, ob wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung schreiten Rechtsanwälte ein und wir tragen für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.

GELD ZURÜCKERHALTEN

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, werden Ihre Ansprüche durchgesetzt. Wird Ihnen im Erfolgsfall die zu Unrecht bezahlte ORF-Gebühr rückerstattet, erhalten wir einen Pauschalbetrag von EUR 10,- , der vom tatsächlich erstrittenen Betrag in Abzug gebracht wird.

Sammelklage

Abschaffung ORF – HAUSHALTSABGABE

Auf Basis der bisherigen Rechtslage hatten Kunden, die über kein Radio- oder TV-Gerät verfügten, laut Rundfunkgebührengesetz keine Rundfunkgebühren und laut ORF-Gesetz damit auch kein Programmentgelt zu zahlen.

Nunmehr wurde vom Gesetzgeber ein ORF-Paket auf den Weg gebracht mit dem einerseits die Finanzierung des ORF auf neue Beine gestellt und andererseits dem ORF mehr Möglichkeiten im digitalen Bereich eingeräumt werden. Im Gegenzug ist eine Reduktion der Textmeldungen auf orf.at, stärkere Werbebeschränkungen, Sparmaßnahmen und mehr Transparenz vorgesehen.

Hinsichtlich der Finanzierung des ORF sind künftig alle Haushalte, anknüpfend an den Hauptwohnsitz, zahlungspflichtig, wobei die bestehenden Befreiungen (z.B. Sozialhilfeempfänger, Pflegegeldbezieher, Studierende, etc.) aufrecht bleiben. Auch Lehrlinge werden vom ORF-Beitrag befreit.

Laut Expertenmeinung gibt es durchaus gute Argumente dafür, dass eine Finanzierung mittels „Zwangsgebühren“ durch alle Haushalte in Österreich als nicht zeitgemäß und unzulässig zu qualifizieren ist.

Stellt der VfGH fest, dass die ORF-Haushaltsgebühr unzulässig ist, haben Kunden möglicherweise Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht eigehobenen Gebühr.

Oftmals stehen Kunden einem übermächtigen Gegner gegenüber und scheuen daher den Gang vor Gericht, da sie entweder das Risiko nicht tragen oder die Kosten nicht vorfinanzieren möchten.

Ihr Recht und mögliche Erfolgschancen dürfen allerdings nicht am Geld scheitern! Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten beobachtet LVA24 daher die konkrete Entwicklung und setzt die erforderlichen Schritte.

Von Interessenten eingereichte Fälle werden erfasst, kategorisiert und in weiterer Folge einer Vorprüfung unterzogen. Übernehmen wir einen Fall zur Prozessfinanzierung schreiten Rechtsanwälte ein und wir tragen das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerische Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages. Nur im Erfolgsfall erhalten wir 15% vom tatsächlich erstrittenen Vermögensvorteil.

LVA24 übernimmt keine Verpflichtung zur Führung von Prozessen, und auch keine Prozessgarantien bzw. Haftung für einen allfälligen Prozesserfolg. LVA24 ist nicht als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater tätig. Für die rechtzeitige, die Verjährung von Ansprüchen unterbrechende/hemmende Geltendmachung von Ansprüchen ist der Interessent selbst verantwortlich.

Wird ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen der LVA24 und dem Kunden abgeschlossen, können Sie Ihre berechtigten Ansprüche risikolos, sicher und kompetent durchsetzen.

Rechtliche Basis

Rechtliche Grundlagen zur Rückforderung unzulässig eingehobener ORF-Haushaltsabgaben

Im Juni 2022 entschied der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH), dass es gegen die Verfassung verstößt, dass Nutzergruppen die ORF Programme ausschließlich im Internet sehen oder hören kein Programmentgelt entrichten müssen. Der VfGH hat es als Ungleichbehandlung gewertet, dass Seher, die kein klassisches Empfangsgerät haben, sondern ORF Programme ausschließlich streamen, keine GIS Gebühr zahlen müssen.

Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte die Sicherstellung der Finanzierung als einen wesentlichen Aspekt zur Absicherung der Unabhängigkeit des öffentlich – rechtlichen Rundfunks.

Der Gesetzgeber hatte bis Ende 2023 Zeit für eine verfassungskonforme Neuregelung.

Künftig sollen alle Haushalte, einzig anknüpfend an den Hauptwohnsitz und völlig unabhängig davon, ob sie das ORF Angebot konsumieren oder nicht, zahlungspflichtig werden, wobei die bestehenden Befreiungen (z.B. Sozialhilfeempfänger, Pflegegeldbezieher, Studierende, etc.) aufrecht bleiben. Auch Lehrlinge werden vom ORF-Beitrag befreit.

Zuständig für die Einhebung des Beitrages wird die ORF-Beitrags Service GmbH sein, die aus der GIS hervorgeht.
Die Höhe des ORF-Beitrages wird für die Jahre 2024 bis 2026 mit monatlich EUR 15,30 festgelegt (bisher EUR 18,59). Hinzu können noch Landesabgaben (Höhe variiert je nach Bundesland) kommen.

Basierend auf EU Vorgaben (K(2009) 8113 Beihilfeverfahren E 2/2008), ist der Beihilfenbetrag auf jenes Ausmaß zu begrenzen, das zur Finanzierung der beauftragten Tätigkeit erforderlich ist („Verbot der Überkompensation“).

Durch diese „Zwangsgebühr“ werden Fragen nach der Verletzung des Gleichheitssatzes, des Rechtes auf Eigentum u.ä. aufgeworfen.

Überhaupt scheint der gesetzliche Auftrag nicht ausreichend klar und bestimmt definiert. Nachprüfbare Ziel- und Sparvorgaben, insbesondere konkrete Strukturmaßnahmen z.B. die operativen Personal- und Sachkosten betreffend, im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern fehlen völlig.

Die künftige Festlegung der ORF-Gebühr durch ein Organ des ORF (ORF Stiftungsrat) kommt de facto einem Bestandschutz gleich, der nicht einmal für Gebietskörperschaften besteht und erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Kostenstruktur nicht gerechtfertigt.

Ob bei der ORF-Haushaltsabgabe tatsächlich von einer unzulässigen „Zwangsgebühr“ auszugehen ist, ist vom VfGH auf Basis einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen.

Stellt der VfGH fest, dass die ORF-Haushaltsgebühr unzulässig ist, haben Kunden Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht eigehobenen Gebühr.

Je nach Sachlage kann eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung gerade für Haushalte, die kein ORF Angebot nutzen möchten attraktiv sein.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig
Felfernig Rechtsanwalt GmbH

Häufig gestellte Fragen

LVA24 ist Ihr Partner im Bereich der Prozessfinanzierung von Sammelverfahren.