ABSCHAFFUNG ORF-HAUSHALTSABGABE

Hier erfahren Sie das Wesentliche über die Sammelklage Abschaffung ORF-Haushaltsabgabe

Häufig gestellte Fragen

LVA24 ist Ihr Partner im Bereich der Prozessfinanzierung von Sammelverfahren.

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt im Falle einer positiven internen Vorprüfung die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die LVA24 übernimmt im Falle des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

LVA24 ist ausschließlich als Prozessfinanzierer tätig, führt selbst keine Prozesse bzw. Verfahren und erteilt auch keine Rechtsberatung. Eine Anspruchsdurchsetzung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte.

Übernommen werden ausschließlich die Anwalts- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Einbringung einer Beschwerde vor dem VfGH gemäß Art 140 Abs. 1 l. Satz B-VG (“Individualantrag auf Gesetzesprüfung“).

Notwendige Aufwendungen und Kosten für die Bestreitung des ordentlichen Rechtsweges vor Befassung des VfGH (z.B. begründeter Einspruch, Beschwerde, etc.) sind vom Prozessfinanzierungsvertrag nicht gedeckt und vom Kunden selbst zu übernehmen.

Entsprechend dem Prozessfinanzierungsvertrag wird das Prozessrisiko vom Prozessfinanzierer im Falle eines verlorenen Verfahrens übernommen. Im Regelfall sind davon Honorarzahlungen an den beauftragten Rechtsanwalt, Kostenzahlungen an die Gegenpartei, Kosten für eingeholte Gutachten sowie allenfalls (vorprozessuale) Barauslagen (Sachverständigen- Zeugengebühren) umfasst.

Laut Experten gibt es gute Gründe, die für eine Unzulässigkeit der ORF-Haushaltsabgabe in Form einer „Zwangsgebühr“ für alle Haushalte sprechen. Durch diese „Zwangsgebühr“ werden Fragen nach der Verletzung des Gleichheitssatzes, des Rechtes auf Eigentum u.ä. aufgeworfen, die es durch den Verfassungsgerichtshof zu klären gilt.

Für die Anmeldung als Interessent reicht in einem ersten Schritt die wahrheitsgemäße Beantwortung unseres Fragebogens im Zuge der Online Anmeldung auf unserer Website.

Entscheidend ist, dass Sie in Österreich über einen aufrechten Hauptwohnsitz verfügen. Hier benötigen wir in weiterer Folge einen aktuellen Meldezettel. Sollten Sie aktuell über eine aufrechte Befreiung von der ORF Gebühr verfügen, wird auch eine Kopie des aktuell geltenden Bescheids bzw. Gutschein benötigt. Zur Vorprüfung benötigen wir diese Unterlagen.

Aufgrund verfahrensrechtlicher Vorgaben wird es voraussichtlich notwendig sein, dass Sie einen Einspruch gegen die Vorschreibung der ORF-Haushaltsabgabe erheben. Nähere Information dazu erhalten Sie von uns zeitnah und gesondert.

Sie können durch Nutzung der Online Anmeldung mit uns Kontakt aufnehmen. Auf Wunsch können Sie auch einen Termin mit einem unserer Geschäftspartner zwecks Besprechung der generellen Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung vereinbaren. Die weitere Bearbeitung erfolgt mittels Online-Tools.

Wir sind mit über hundert Geschäftspartnern flächendeckend in Österreich vertreten und können somit sicherstellen, dass wir in Ihrer gewohnten Atmosphäre auf Ihren Wunsch hin, allgemein die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung erörtern.

Nein, die Anmeldung als Interessent ist unverbindlich und kostenfrei. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung gelten die gemäß dem abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Gibt der Verfassungsgerichtshof unserer Beschwerde recht, ist die aufgehobene Bestimmung für die Zukunft nicht mehr anzuwenden. Frühere Sachverhalte sind jedoch weiterhin nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen.

Nur die tatsächlichen Beschwerdeführer sind von der sogenannten „Anlassfallwirkung“ erfasst. „Anlassfallwirkung“ bedeutet, dass nur die Beschwerdeführer so zu stellen sind, als ob die als verfassungswidrig beurteilte Vorschrift bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des im Anlassfall zu entscheidenden Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Voraussetzungen schaffen, um bei den Beschwerdeführern dabei zu sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch die Möglichkeit in seinem Erkenntnis auszusprechen, dass die „Anlassfallwirkung“ auch für andere vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte gilt.

Nur für den Fall, dass bereits eine ORF-Haushaltsabgabe bezahlt wurde und diese dem Kunden tatsächlich rückerstattet wird, erhält LVA24 als Erfolgshonorar einen Pauschalbetrag von EUR 10,- auf Basis des abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages.

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die Entwicklung beobachtet. Möglicherweise sind auch mehrere Beschwerden erforderlich. Realistischerweise ist jeweils von zumindest einem Jahr ab Einbringung und Annahme der Beschwerde beim VfGH auszugehen.

Fälle, die wir intern als „Sammelklage“ kategorisiert haben, werden von spezialisierten Anwälten gesammelt durchgesetzt.

Ja, das kann passieren. Ursachen können z.B. fehlende Unterlagen, eine negative Vorprüfung, die jeweilige Judikaturentwicklung, Anspruchsverjährung, etc. sein.

Wir, die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, stehen Ihnen jederzeit für Fragen via unserer Email Adresse: office@lva24.at oder telefonisch unter Tel.: + 43 (0) 676 9206977 zur Verfügung.

Für die Anmeldung nutzen Sie einfach untenstehendes Kontaktformular.

Grundsätzlich können Fälle zur Prüfung angenommen werden, wenn der Fragebogen wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt wurde und der Hauptwohnsitz des Interessenten in Österreich liegt. Haben mehrere volljährige Personen ihren Hauptwohnsitz am selben Ort, müssen sich alle Personen bei uns als Interessenten anmelden.

Nein

Voraussetzung für die Übernahme einer Prozessfinanzierung durch LVA ist der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages, den wir Ihnen gesondert übermitteln.

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