UNZULÄSSIGE PAUSCHALGEBÜHREN – MOBILFUNK- UND FITNESSBRANCHE

Hier erfahren Sie die wichtigsten Antworten zu den häufigsten Fragen bezüglich unserer aktuellsten Projekte.

Häufig gestellte Fragen

LVA24 ist Ihr Partner im Bereich der Prozessfinanzierung von Sammelverfahren.

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt im Falle einer positiven internen Vorprüfung die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die LVA24 übernimmt im Falle des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

LVA24 ist ausschließlich als Prozessfinanziere tätig, führt selbst keine Prozesse und erteilt auch keine Rechtsberatung. Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte.

Entsprechend dem Prozessfinanzierungsvertrag wird das Prozessrisiko vom Prozessfinanzierer im Falle eines verlorenen Verfahrens übernommen. Im Regelfall sind davon Honorarzahlungen an den beauftragten Rechtsanwalt, Kostenzahlungen an die Gegenpartei, Kosten für eingeholte Gutachten sowie allenfalls (vorprozessuale) Barauslagen (Sachverständigen- Zeugengebühren) umfasst.

Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es unzulässig Gebühren einzuheben, wenn es nicht klar ist, wofür diese Gebühren konkret bezahlt werden oder wenn sie für etwas verlangt werden, was ohnehin Teil des Vertrages ist. Es besteht der begründete Verdacht, dass einige Anbieter der Mobilfunk- und Fitnessbranche regelmäßig derartige Klauseln verwenden.  Generell unterliegen AGB-Klauseln einer besonderen Inhalts- und Geltungskontrolle, um das Informations- und Interessenungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern, welches bei Verwendung von AGB in der Regel vorliegt, auszugleichen. In mehreren Fällen hat der OGH Gebührenklauseln mit den oben erwähnten Regelungsinhalten für unzulässig und nichtig erklärt. Liegen die kumulativen Voraussetzungen für eine Nichtigkeit einer Vertragsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB vor und kommt es zum Wegfall dieser Gebührenklausel, ist der Anbieter um die unzulässig eingehobene Gebühr ungerechtfertigt bereichert, weshalb diese vom Kunden zurückgefordert werden kann.

Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für Leistungen, die aufgrund nichtiger Vertragsklauseln erbracht wurden, verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren wobei die Judikatur insbesondere bei wiederkehrenden Leistungen jedoch mittlerweile die kurze dreijährige Verjährungsfrist heranzieht (3 Ob 47/16g = Zak 2016/402).

Entscheidend ist, dass es sich um einen aufrechten Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter handelt und Sie der tatsächliche Vertragspartner des Anbieters sind. Weiters, dass Sie volljährig sind. Unsere Recherchen im Bereich der Mobilfunkbranche haben z.B. ergeben, dass „Servicepauschalen“ ab ca. 2011 als Zusatzgebühren verrechnet werden. Zusatzgebühren werden üblicherweise gesondert verrechnet und z.B. als „Servicepauschale“ in der Rechnung ausgewiesen.  Zur Vorprüfung und weiteren Bearbeitung benötigen wir daher den mit dem Anbieter der Mobilfunk- und Fitnessbranche konkret abgeschlossenen Vertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die bezahlten Rechnungen der letzten drei Jahre.

Sie können durch Nutzung der Online Anmeldung mit uns Kontakt aufnehmen. Auf Wunsch können Sie auch einen Termin mit einem unserer Geschäftspartner zwecks Besprechung der generellen Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung vereinbaren. Die weitere Bearbeitung erfolgt mittels Online-Tools.

Wir sind als einziges Unternehmen in Österreich mit über hundert Geschäftspartnern flächendeckend vertreten und können somit sicherstellen, dass wir in Ihrer gewohnten Atmosphäre auf Ihren Wunsch hin, allgemein die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung erörtern.

Nein, die Anmeldung als Interessent ist unverbindliche und kostenfrei. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung gelten die gemäß dem abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die vom Anbieter verwendete Gebührenklausel für den Konsumenten gröblich benachteiligend und damit unwirksam ist, ist der Anbieter um die Zusatzgebühr ungerechtfertigt bereichert. Diese Zusatzgebühr kann vom Anbieter zurückgefordert werden.

Die konkrete Summe ist jeweils fallspezifisch.

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Zunächst benötigen wir die erforderlichen Unterlagen. Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die Entwicklung beobachtet. Die Klärung von Detailfragen in Musterverfahren wird jedenfalls abgewartet. Möglicherweise müssen spezifische Detailfragen durch Höchstgerichte geklärt werden. Realistischerweise ist von mehreren Jahren auszugehen.

Unter Musterklage verstehen wir, dass diese Fälle von spezialisierten Anwälten geklagt und ausjudiziert werden.

Auf Basis von Musterklagen werden dann die Fälle, die wir als „Sammelklage“ kategorisiert haben, von spezialisierten Anwälten gesammelt durchgesetzt.

Ja, das kann passieren. Ursachen können z.B. eine negative Vorprüfung, die jeweilige Judikaturentwicklung, Anspruchsverjährung, etc. sein.

Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geschädigte Kenntnis vom Sachverhalt hat. Achtung: Es können nur aufrechte Verträge zur Bearbeitung übernommen werden!

Wenn wir einen Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen, wird ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Entsprechend der erfolgten Festlegung im Prozessfinanzierungsvertrag bekommen Sie nach gänzlich erfolgter Abwicklung bis zu 85% des erstrittenen Vermögensvorteils ausbezahlt. Sie sehen, Sie können nur gewinnen. Wir, als LVA24 bekommen maximal 15% und tragen das Risiko eines kompletten Prozessverlusts.

Wir, die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, stehen Ihnen jederzeit für Fragen via unserer E-Mail Adresse: office@lva24.at oder telefonisch unter Tel.: + 43 (0) 676 9206977 zur Verfügung.

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