FAQ’s FÜR ENERGIEANBIETER-STROM SAMMELKLAGE

Hier erfahren Sie die wichtigsten Antworten zu den häufigsten Fragen bezüglich unserer aktuellsten Projekte.

Häufig gestellte Fragen

LVA24 ist Ihr Partner im Bereich der Prozessfinanzierung von Sammelverfahren.

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt im Falle einer positiven internen Vorprüfung die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die LVA24 übernimmt im Falle des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

LVA24 ist ausschließlich als Prozessfinanzierer tätig, führt selbst keine Prozesse und erteilt auch keine Rechtsberatung. Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte.

Entsprechend dem Prozessfinanzierungsvertrag wird das Prozessrisiko vom Prozessfinanzierer im Falle eines verlorenen Verfahrens übernommen. Im Regelfall sind davon Honorarzahlungen an den beauftragten Rechtsanwalt, Kostenzahlungen an die Gegenpartei, Kosten für eingeholte Gutachten sowie allenfalls (vorprozessuale) Barauslagen (Sachverständigen, Zeugengebühren) umfasst.

Die Großhandelspreise für Strom und Gas sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen, was zu exorbitanten Preissteigerungen beim Kunden führt die durch die tatsächlichen billigeren Produktionskosten oftmals nicht gerechtfertigt sind.

Einzelne Energieanbieter haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern oftmals „Wertsicherungsklauseln“ vorgesehen, die oftmals vorsehen, dass sich der verbrauchsabhängige Strompreis („Arbeitspreis“) nicht nach den billigeren Produktionskosten (z.B. Wasserkraft, etc.), sondern nach anderen Kennzahlen (z. B. Energie Börse EEX in Leipzig) richtet.

Auch wenn es keine klaren Bestimmungen gibt, welche Grundvoraussetzungen eine „Wertsicherungsklausel“ gegenüber Konsumenten in Vertragsformblättern erfüllen muss, gibt es laut Experten gute Argumente dafür, dass eine derartige Preisbildung in AGB gegenüber Verbrauchern nicht zulässig ist.

Entscheidend ist, dass es sich um einen aufrechten Vertrag mit dem Stromanbieter handelt.

Seit Ende 2021 ist ein globaler massiver Anstieg der Energiegroßhandelspreise zu verzeichnen. Neuesten Analysen zufolge ist für August 2022 eine Steigerung des Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) um 12,8% gegenüber dem Vormonat zu erwarten. Im Vergleich zu August 2021 ist der ÖSPI um 247% angestiegen. In einem ersten Schritt benötigen wir daher lediglich die bezahlte Jahresabrechnung oder die letzte bezahlte Stromrechnung  (je zeitlich später desto besser!).

Sie können durch Nutzung der Online Anmeldung mit uns Kontakt aufnehmen. Auf Wunsch können Sie auch einen Termin mit einem unserer Geschäftspartner zwecks Besprechung der generellen Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung vereinbaren.

Wir sind als einziges Unternehmen in Österreich mit über hundert Geschäftspartnern flächendeckend vertreten und können somit sicherstellen, dass wir in Ihrer gewohnten Atmosphäre auf Ihren Wunsch hin, allgemein die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung erörtern.

Nein, die Anmeldung als Interessent ist unverbindlich und kostenfrei. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung gelten die gemäß dem abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die vom Energieanbieter verwendete AGB-Klausel für den Konsumenten gröblich benachteiligend und damit unwirksam ist, ist der Energieanbieter um den überhöht bezahlten Arbeitspreis ungerechtfertigt bereichert. Dieser überhöhte Teil des Arbeitspreises kann vom Energieanbieter zurückgefordert werden.

Die konkrete Summe ist jeweils fallspezifisch und durch das vom Gericht konkret festgestellte Ausmaß der Überzahlung abhängig.

Eine seriöse Antwort ist nicht möglich. Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die Entwicklung beobachtet. Die Klärung von Detailfragen in Musterverfahren wird jedenfalls abgewartet. Möglicherweise müssen spezifische Detailfragen durch Höchstgerichte geklärt werden. Realistischerweise ist von mehreren Jahren auszugehen.

Unter Musterklage verstehen wir, dass diese Fälle von spezialisierten Anwälten geklagt und ausjudiziert werden!

Auf Basis von Musterklagen werden dann die Fälle, die wir als „Sammelklage“ kategorisiert haben, von spezialisierten Anwälten gesammelt durchgesetzt.

Ja, das kann passieren. Ursachen können z.B. eine negative Vorprüfung, die jeweilige Judikaturentwicklung, Anspruchsverjährung, etc. sein.

Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geschädigte Kenntnis vom Sachverhalt hat.

Wenn wir einen Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen, wird ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Entsprechend der erfolgten Festlegung im Prozessfinanzierungsvertrag bekommen Sie nach gänzlich erfolgter Abwicklung bis zu 85% des erstrittenen Vermögensvorteils ausbezahlt. Sie sehen, Sie können nur gewinnen. Wir, als LVA24 bekommen maximal 15% und tragen das Risiko eines kompletten Prozessverlusts.

Wir, die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, stehen Ihnen jederzeit für Fragen via unserer Email Adresse: office@lva24.at oder telefonisch unter Tel.: + 43 (0) 676 9206977 zur Verfügung.

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Dann kontaktieren Sie uns einfach. Wir sind gerne für Sie da!

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