Hass im Netz – Löschung rechtswidriger Postings

(Sammelklage)

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Die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH übernimmt nach positiver interner Vorprüfung für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.

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VORPRÜFUNG UND RECHT EINFORDERN

Gemeinsam mit beauftragten Rechtsanwälten wird die konkrete Entwicklung beobachtet. Ihr Fall wird einer Vorprüfung unterzogen und kategorisiert. Aufgrund der erfolgten Kategorisierung wird Ihnen mitgeteilt, ob wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen. Übernehmen wir Ihren Fall zur Prozessfinanzierung schreiten Rechtsanwälte ein und wir tragen für Sie das gesamte Prozesskostenrisiko (inkl. Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages.

LÖSCHUNG DURCHSETZEN

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, wird Ihr Anspruch auf Löschung der rechtswidrigen Postings gegenüber dem Diensteanbieter vor Gericht durchgesetzt. Nicht umfasst ist die Exekution im Ausland. Kommt es auch zu einer Geldleistung der Gegenseite an den Betroffenen, behält sich LVA24 als Erfolgshonorar 40% auf Basis des abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages vom tatsächlich erstrittenen Betrag ein.

Löschung rechtswidriger Postings

Sammelklage Hass im Netz

Im Internet ist eine zunehmende Verrohung der Kommunikation zu beobachten. Aggressives Auftreten, Einschüchterung, unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, üble Nachreden, u.ä. nehmen in den sozialen Netzwerken zu, da viele Nutzer glauben sich hinter anonymen Nutzernamen „verstecken“ zu können.

Insbesondere die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ist oftmals geeignet, den wirtschaftlichen Ruf natürlicher oder juristischer Personen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt und dementsprechend rechtswidrig.

Um gegen rechtswidrige Inhalte wirksam vorzugehen, bestehen klare Rechtsgrundlagen zur Auskunftserteilung von Anbietern auch gegenüber unmittelbar Betroffenen.

Betreiber von Kommunikationsplattformen haben die rasche Löschung rechtswidriger Inhalte sicherzustellen sowie die Identität eines Nutzers, der rechtswidrige Postings zu verantworten hat, gegenüber dem Betroffenen offenzulegen.

Auf Basis Ihrer Angaben und Informationen erfolgt zunächst eine interne Vorprüfung. Nach abgeschlossener Vorprüfung und auf Basis finanzierter Musterverfahren erhalten Sie von uns eine Rückmeldung, ob wir auch Ihren Fall zur Prozessfinanzierung übernehmen.

Wird Ihr Fall zur Prozessfinanzierung übernommen, wird von LVA24 die Durchsetzung eines Löschungsversuchs gegenüber dem Diensteanbieter finanziert.

Von der gegenständlichen Prozessfinanzierung nicht umfasst ist die Exekution der Löschung im Ausland oder die Geltendmachung allfälliger Ansprüche (z.B. Schadenersatz, Unterlassung, Widerruf) gegen den Verfasser des rechtswidrigen Postings. Insoweit sind Betroffene angehalten Ansprüche selbständig unter Beachtung einer allfälligen Verjährung auf eignes Risiko und eigene Rechnung geltend zu machen.

Kommt es aufgrund eines von uns finanzierten Verfahrens neben der angestrebten Löschung auch zu einer Geldleistung der Gegenseite an den Betroffenen, behält sich LVA24 als Erfolgshonorar 40% auf Basis des abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages ein.

Sie können daher nur gewinnen!

LVA24 ist ausschließlich als Prozessfinanzierer tätig. LVA24 übernimmt keine Verpflichtung zur Führung von Prozessen, und auch keine Prozessgarantien bzw. Haftung für einen allfälligen Prozesserfolg. LVA24 ist nicht als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater tätig. Für die rechtzeitige, die Verjährung von Ansprüchen unterbrechende/hemmende Geltendmachung von Ansprüchen ist der Interessent selbst verantwortlich.

Rechtliche Basis

Rechtliche Grundlagen zur Löschung rechtswidriger Postings

Das Netz ist kein rechtsfreier Raum! Die Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung von Plattformen ist eine wichtige Maßnahme in einer immer stärker von sozialen Medien geprägten Gesellschaft.

Oftmals vermeinen unseriöse Nutzer ihr rechtswidriges Verhalten mit anonymisierten Nutzernamen erfolgreich verdecken zu können.

Der Leser eines derartigen Forums wird zwar regelmäßig nicht davon ausgehen, dass ‑ etwa gegen § 1330 ABGB verstoßende ‑ Postings von Nutzern die Meinung des Betreibers wiedergeben. Allerdings hat der Betreiber bei Kenntnis eines solchen Postings der Verpflichtung zur Entfernung dieses Postings fristgerecht nachzukommen (§ 16 ECG).

In der Praxis steht hier insbesondere die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, die generell nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit erfasst ist, im Focus.

Dem Betroffenen geht es primär darum, ehestmöglich die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen zu erreichen.

Grundsätzlich kann ein Geschädigter seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder Erfolgsort geltend machen. Bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet können Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Veröffentlichung auf einer Webseite vor den Gerichten des Mitgliedstaates geltend gemacht werden, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Geschädigten befindet (EuGH, Rs. C-509/09, C-161/10).

Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubten Handlungen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt (Art 4 Abs. 1 VO EG 864/2007 (Rom-II-VO)).

Darüber hinaus hat ein Diensteanbieter iSd § 16 Abs. 1 ECG gemäß § 18 Abs. 4 ECG den Namen und die Adresse eines Nutzers auf Verlangen dritter Personen herauszugeben, wenn diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität des Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Es bestehen also durchaus rechtliche Grundlagen, um als Betroffener seine Persönlichkeitsrechte auch im Netz zu wahren und eine Löschung der unwahren Tatsachenbehauptung sowie die Herausgabe der Identität eines rechtswidrig agierenden Nutzers zu erreichen.

Ob tatsächlich ein Fall vorliegt, der eine Löschung bzw. die Herausgabe des tatsächlichen Nutzernamens (Klarnamen) bedingt, ist jedoch im Einzelfall auf Basis einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen.

Rechtsanwalt Mag. Andreas Engler

Häufig gestellte Fragen

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